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Steuern sparen: So können Raumkosten abgesetzt werden

Steuererklärung

Jedes Unternehmen verursacht Kosten innerhalb betrieblich genutzter Räumlichkeiten, diese werden auch als Raumkosten bezeichnet. Selbstständige, Freiberufler und Unternehmen können diese Kosten auch von der Steuer absetzen. Allerdings sind diese nicht automatisch auch als Betriebskosten abzusetzen, denn selbstverständlich stellt der Gesetzgeber auch Anforderungen.

Insbesondere in diesen Krisenzeiten verfügt jeder Home-Office-Arbeiter auch über ein häusliches Arbeitszimmer (aus einem Teil der Wohnung). Wenn ein Zimmer oder Bereich einer privaten Wohnung geschäftlich genutzt wird, dann gibt es besondere steuerrechtliche Regelungen, welche insgesamt sich von Betriebsstätten außerhalb unterscheidet.

Welche Kosten zählen als Raumkosten?

Zuerst erklären wir, welche Kosten denn überhaupt als Raumkosten gelten und welche Kosten sich dadurch im weiteren Verlauf ergeben.

Diese Raumkosten können abgesetzt werden:

  • Mietkosten
  • Stromkosten
  • Wasserkosten
  • Reparaturkosten
  • Grundsteuer
  • Heizkosten
  • Versicherungskosten (Gebäudeversicherung)
  • Kosten für Schornsteinfeger
  • Reinigungskosten
  • Kosten für Hausverwaltung

All diese Kosten können abgesetzt werden, jedoch aber auch nur, wenn diese betrieblich genutzt werden. Oftmals ist es gar nicht so einfach, dies genau zu identifizieren. Bei einem Laien können sich oftmals Fehler einschleichen, weshalb wir von „Die Marketingpartner“ auch stets eine Steuersoftware empfehlen. Die Kontrolle kann dann über einen Steuerberater erfolgen.

Wie können Privaträume abgesetzt werden?

Privaträume können nicht als Betriebsausgabe deklariert werden und deshalb ist es wichtig, dass die Kosten für Privaträume entsprechend herausgerechnet werden. Wenn die Räumlichkeiten zum Beispiel eine Fläche haben von 200 Quadratmeter, hiervon werden aber nur 50 Quadratmeter betrieblich genutzt, dann können entsprechend nur diese 50 Quadratmeter abgesetzt werden.

Wie können Raumkosten steuerlich abgesetzt werden?

Wenn sich betriebliche Gründe ergeben, können weitere Raumkosten steuerlich abgesetzt werden. Das wären zum Beispiel die Umzugskosten, welche sogar in vollem Umfang steuerlich abgesetzt werden können. Ein Umzug aufgrund eines betrieblichen Grundes wären zum Beispiel Absatzschwierigkeiten.

Jedoch können es aber auch Lieferbedingungen sein, welche das Unternehmen zu einem Umzug drängen oder gar zwingen. Selbstverständlich wären es aber auch Kosten für die Renovierung oder aber auch für Büromöbel, welche als Betriebsausgabe abgesetzt werden können. Zudem können auch Kosten für eine Umzugsberatung, Fahrtkosten und Kosten für Umzugskartons abgesetzt werden.

Wichtig ist aber in jedem Falle, dass Rechnungen und Quittungen aufbewahrt werden. Diese können dann auch digitalisiert werden, sodass diese keinesfalls verloren gehen. All diese Unterlagen sind dann dem Steuerberater zu übermitteln oder können auch selbst in einem Steuerprogramm oder Buchhaltungsprogramm eingepflegt werden.

Was tun, wenn kein Arbeitszimmer vorhanden ist?

Oftmals gibt es aber auch kein Arbeitszimmer, weil bei Arbeitseintritt nicht klar war, dass Home-Office anfallen könnte. Zumeist hat sich dies nämlich erst durch die Corona-Pandemie ergeben. Doch auch hierfür gibt es Regeln oder Richtlinien.

Aufwendungen für Arbeitsmaterial welche beruflich oder geschäftlich genutzt werden, können als Werbungskosten oder für Betriebsausgaben steuerlich absetzbar gemacht werden. Zu Arbeitsmitteln zählen Regale, Schränke, PC, Telefon und weitere elektronische Geräte oder aber auch Stühle und (Schreib-)Tische.

Weiterhin können auch Verbrauchsgegenstände wie Büromaterial oder Kommunikationskosten wie Telefon, Internet und Porto abgesetzt werden, denn diese werden als Ausstattungs- und Raumkosten anerkannt.

Fazit

Abschließend ist festzuhalten, dass fast alle Kosten, welche aufgrund von Home-Office entstehen abgesetzt werden können. Es sollte aber auch immer die Hilfe eines Steuerprogramms oder eines Steuerberaters genutzt werden, um Fehler zu vermeiden. 

Ihnen hat dieser Artikel gefallen? Lesen Sie sich gerne die anderen Beiträge in unserem Journal durch.

Manuel
Manuel

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